Teuerung, Lieferengpässe und globale Krisen - Bei der Ermittlung der korrekten Versicherungssummen sowie der Festlegung der Haftzeit sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Newsletter wollen wir Sie aufgrund kürzlicher Entwicklungen auf die wichtigsten Punkte aufmerksam machen. Die Folgen einer Unterversicherung oder zu kurzen Haftzeit in der Betriebsunterbrechungsversicherung können gravierend für Ihr Unternehmen sein.
Die Waren und Einrichtungen sind in der Sachversicherung zum Neuwert versichert. Die Versicherungssumme muss dementsprechend so festgesetzt werden, dass der gleiche Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadenfalls neu gekauft werden kann.
Hierbei gilt es insbesondere die kürzlich erheblich angefallene Teuerung zu beachten. Der Wert wird bei Vertragsabschluss festgelegt und danach überwiegend nur in zeitlich variablen Abständen oder in besonderen Situationen überprüft. Es besteht das Risiko einer Unterversicherung.
Globale Krisen wie Corona oder der Ukrainekrieg führen zu Steigerungen von Preisen in diversen Wirtschaftszweigen. Gewisse Rohstoffe haben sich innert kurzer Zeit stark verteuert. Die Vorsorgeversicherung, welche normalerweise in Ihrer Police eingeschlossen ist, deckt solche Wertzunahmen nur bis zu einem gewissen Grad ab (z. B. 10 % der Versicherungssumme) und in der Regel bis zum nächsten Prämienverfall (Meldepflicht). Starke Schwankungen können nicht von der Vorsorgeversicherung aufgefangen werden. Dementsprechend sind aktuelle Marktpreisprüfungen der gelagerten / vorhandenen Waren und Einrichtungen sehr wichtig und sollten regelmässig gemacht werden. Wichtig zu beachten ist, dass auch getätigte Neuanschaffungen bzw. Erhöhungen durch teurere Ersatzinvestitionen in die Berechnung miteinbezogen werden müssen.
Gibt es starke Veränderungen, bitten wir Sie um rasche Kontaktaufnahme mit uns, damit die Police entsprechend angepasst werden kann.
In Ergänzung zur oben umschriebenen Sachversicherung kann auch ein durch einen versicherten Sachschaden verursachter Ertragsausfall versichert werden. Bei der Wiederbeschaffung von notwendigen Sachen (z.B. Ersatzteile, neue Anlagen etc.) kann es aufgrund von globalen Situationen zu Verzögerungen und Engpässen kommen. Die Folge daraus: Ein verlängerter Betriebsunterbruch mit dadurch höherem Umsatzausfall und/oder Mehrkosten. In den letzten Jahren wurde mittels verschiedener Ereignisse wie die Blockierung des Suezkanales, die Coronakrise oder dem Ukrainekrieg aufgezeigt, wie stark wir globalwirtschaftlich voneinander abhängig sind und welche Kettenreaktionen ein Ereignis auslösen kann. Krisen wie diese können zu starken Verzögerungen in der Lieferkette führen.
Heute wird üblicherweise eine Haftzeit von 24 Monaten vereinbart, d. h. die Vergleichsrechnung der Erfolgsrechnung mit bzw. ohne Schaden ist auf diese Zeit vereinbart. Nach Ablauf dieser Periode wird der definitive Betriebsunterbrechungsschaden berechnet. Danach werden keine Einflussfaktoren auf die Betriebstätigkeit in die Schadenberechnung inkludiert, auch wenn der Betriebsunterbruch noch weiter teilweise anhält (z. B nicht Erreichen der Umsatzhöhe vor dem Schadenereignis). Je nach Tätigkeitsbereich / Marktverhältnissen empfiehlt sich aufgrund obgenannter Ausführungen eine Verlängerung der Haftzeit (z.B. auf 36 Monate oder mehr).
Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme soll auf die vereinbarte Haftzeit entsprechend abgestimmt werden. Wiederbeschaffungsmöglichkeiten, mögliche Auslagerung, weiterlaufende Miet- oder Leasingkosten
(Geschäftslokalität, Produktionsmaschinen etc.), Wiederaufbau des Unternehmensstandortes sind Faktoren, welche es zu berücksichtigen gilt. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, die Versicherungssumme ausreichend hoch zu bemessen, um Unannehmlichkeiten im Schadenfall zu vermeiden.
Oben genannte Ereignisse und Situationen treffen unter Umständen auch Lieferanten oder Abnehmer von Ihnen. Dadurch entstehen Rückwirkungsschäden, also Ertragsausfälle in Ihrem Betrieb, verursacht durch versicherte Sachschäden in Fremdbetrieben. Auch hier gilt es die Versicherungssumme aufgrund der verschiedenen Einflussfaktoren zu prüfen und die Deckung in die Police einzuschliessen. Rückwirkungsschäden sind nicht automatisch mitversichert und bedürfen einer speziellen Vereinbarung.
Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen und für Auskünfte an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Video zum Thema.
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